c) In der Wohnzone ist eine Gebäudehöhe von 5 m einzuhalten (Art. 4.2 Abs. 1 BNR). Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet (sog. Hangzuschlag; Art. 4.2 Abs. 2 Bst. i BNR). Soweit der Hangzuschlag greift, gilt eine Gebäudehöhe von 6 m. Gemäss Anhang 1 zum BNR wird die Gebäudehöhe in der Mitte der Fassaden gemessen und ist der Höhenunterschied zwischen dem massgebenden Terrain und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens bei geneigten Dächern bzw. der Oberkante der Dachkonstruktion resp. der offenen oder geschlossenen Brüstung bei Flachdächern.