97 BauV anwendbar sein sollte, sei das Terrain an der Ostfassade nicht massgebend, weil sich dort ein ca. 1 m breiter Nebeneingang befinde. Abgrabungen des gewachsenen Terrains für Hauseingänge bis zur zulässigen Gesamtbreite von 5 m würden gemäss Anhang 1 zum BNR unberücksichtigt bleiben.