b) Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, die maximale Gebäudehöhe von 6 m sei an sämtlichen Messpunkten eingehalten. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 bis 7 zur Staffelung seien unzutreffend, da das BNR ausdrücklich eine «oder»-Bestimmung enthalte. Die Staffelung sei in der Höhe und in der Situation eingehalten. Das Garagengeschoss sei nicht an die Gebäudehöhe anzurechnen. Selbst wenn wider Erwarten aArt. 97 BauV anwendbar sein sollte, sei das Terrain an der Ostfassade nicht massgebend, weil sich dort ein ca. 1 m breiter Nebeneingang befinde.