Der Balkon bestimme die Mantelfläche des Gebäudes und damit die Fassadenflucht. Messe man die Gebäudehöhe bei der Vorderkante des Balkons, so sei die Gebäudehöhe von 6 m klar überschritten. Hinzu komme, dass es sich gar nicht um in der Höhe gestaffelte Baukörper handle. Die Staffelung von Baukörpern in der Höhe setze voraus, dass diese als eigenständige Baukörper ablesbar seien. Sie müssten um ein Minimalmass auch in der Situation gestaffelt sein, sonst könnten Türme mit minimalen Rücksprüngen gebaut werden. Die Staffelung in der Situation betrage gemessen an der Balkonvorderkante gut 2 m. Das reiche nicht, um den Bauteil «Garage»