a) Wie bereits vorangehend erwähnt, rügen die Beschwerdeführenden 1 bis 7, die Gebäudehöhe gemäss Art. 4.2 Abs. 1 BNR sei nicht eingehalten. Diesbezüglich bringen sie vor, es müsse geklärt werden, welcher Punkt der Dachkonstruktion für die Messung der Gebäudehöhe relevant sei. Da die Gesamtbreite der Abgrabung für die Garageneinfahrt mehr als 5 m und die Staffelung in der Situation weniger als 5 m betragen würden, werde im Übrigen an der Südfassade die maximale Gebäudehöhe ohnehin überschritten, selbst wenn die Angaben der Beschwerdegegnerschaft zum massgebenden Terrain akzeptiert würden (vgl. Art. 4.2 Abs. 2 Bst. f und g BNR).