Terrainrekonstruktion der durch die Beschwerdegegnerschaft beauftragten Vermessungsfirma und die Baupläne der umliegenden Parzellen (Parzelle Nr. A.________ sowie der Siedlung «B.________») abgestellt werden könnte. Zudem wären auch von einer Rekonstruktion des ursprünglich gewachsenen Terrains durch den Nachführungsgeometer keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden 1 bis 7 abgewiesen wird. 7. Gebäudehöhe