Schliesslich wäre es unzulässig, auf das gleiche Baugesuch teils altes und teils neues Recht anzuwenden, je nach dem was für die Bauherrschaft gerade günstiger ist (sog. unzulässiger Methodendualismus).37 Aus den genannten Gründen ist vorliegend daher das bisherige Recht anwendbar, die BMBV kommt nicht zur Anwendung.