In diesem Zusammenhang gilt insbesondere zu beachten, dass die BMBV nicht in jedem Fall das mildere Recht für die Beschwerdegegnerschaft darstellt. So wird im Anwendungsbereich der BMBV bei Flachdachbauten die Höhe nicht mehr in jedem Fall in der Fassadenmitte gemessen, wie es das Baureglement der Gemeinde Ligerz beispielsweise im Anhang 1 zu den Definitionen und Messweisen festhält (vgl. Art. 14 ff. BMBV). Schliesslich wäre es unzulässig, auf das gleiche Baugesuch teils altes und teils neues Recht anzuwenden, je nach dem was für die Bauherrschaft gerade günstiger ist (sog. unzulässiger Methodendualismus).37