34 Abs. 2 und 3 BMBV ist klar. Bis am 31. Dezember 2023 gilt in den Gemeinden, die ihre baurechtliche Grundordnung noch nicht angepasst haben, das bisherige Recht. Erst ab dem 1. Januar 2024 findet die BMBV in allen Gemeinden des Kantons Bern Anwendung. Die BMBV sieht weder eine positive noch eine negative Vorwirkung vor. Eine positive Vorwirkung wäre wie aufgezeigt ohnehin grundsätzlich unzulässig. Die BMBV ist vorliegend bereits aus diesem Grund nicht anwendbar. Ob die Gemeinde Ligerz die Anpassung der baurechtlichen Grundordnung an die BMBV rechtzeitig in die Wege geleitet hat oder nicht, hat keinen Einfluss darauf und kann offen bleiben.