Zu prüfen bleibt, ob die BMBV eine Vorwirkung entfaltet. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 34 Abs. 1 BMBV haben die Gemeinden ihre baurechtliche Grundordnung bis zum 31. Dezember 2023 den Bestimmungen der BMBV anzupassen. Bis zu dieser Anpassung finden aArt. 93 bis aArt. 98 Abs. 1 BauV weiterhin Anwendung, wobei Art. 34 Abs. 3 BMBV vorbehalten bleibt (vgl. Art. 34 Abs. 2 BMBV). Gemäss Art. 34 Abs. 3 BMBV gelten für Gemeinden, die ihre baurechtliche Grundordnung nicht innert Frist gemäss Art. 34 Abs. 1 BMBV angepasst haben, ab dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen der BMBV. Der Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 und 3 BMBV ist klar.