Die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Ligerz findet vorliegend daher keine Anwendung. Dementsprechend erübrigt sich auch die Edition der Mitwirkungsunterlagen, des Vorprüfungsberichts sowie des Zeitplans zur Ortsplanungsrevision. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdegegnerschaft wird abgewiesen.