12/28 BVD 110/2023/54 dass die übrigen Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung erfüllt sind. Das heisst die negative Vorwirkung muss zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt sein. Sie darf zudem keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen.34