Die Vorwirkung eines Erlasses bedeutet im Allgemeinen, dass ein Erlass Rechtswirkungen zeitigt, obwohl er noch nicht in Kraft getreten ist. Bei der positiven Vorwirkung wird zukünftiges Recht bereits wie geltendes Recht angewendet.32 Die positive Vorwirkung ist grundsätzlich unzulässig, auch wenn dafür allenfalls eine besondere gesetzliche Grundlage besteht. Dies einerseits aufgrund des Legalitätsprinzips und andererseits wegen der Unklarheit, ob und wann eine neue Regelung in Kraft tritt (Grundsatz der Rechtssicherheit).33 Die negative Vorwirkung besteht darin, dass die Anwendung des alten Rechts ausgesetzt wird, bis das neue Recht in Kraft tritt.