Grundsatz des sog. milderen Rechts («lex mitior») kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn das mildere Recht bereits in Kraft ist. Bei neuem, milderem Recht, das noch nicht in Kraft ist, stellt sich die Frage der Vorwirkung. Gemäss Art. 36 Abs. 2 BauG ist der Entscheid zurückzustellen und es ist nach Art. 62a Abs. 3 BauG vorzugehen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen (vgl. Art. 57 Abs. 2 BauG) widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben. Als öffentliche Auflage gilt diejenige im Einspracheverfahren nach Art. 60 BauG, nicht diejenige im Mitwirkungsverfahren nach Art. 58 BauG. Die Vorwirkung gemäss Art.