36 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Diese Bestimmung soll die Rechtssicherheit fördern und die Baugesuchstellenden schützen, die unter Umständen im Vertrauen auf die bestehende Ordnung zeitraubende und kostspielige Projektierungsarbeiten und andere Vorkehrungen durchgeführt haben.29 Art. 36 Abs. 1 BauG gilt insbesondere dann nicht, wenn besondere Vorschriften einen anderen Zeitpunkt für massgeblich erklären oder wenn neues Recht, für den Gesuchsteller im konkreten Fall günstiger ist.30 Dieser