c) Das Regierungsstatthalteramt erklärt in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2023, es sei ein Abbruch und Wiederaufbau in einem weitgehend überbauten Gebiet vorgesehen. Demzufolge sei es sachgerecht, das gewachsene Terrain gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. c BauV durch Interpolation zu rekonstruieren und vom Niveau des umgebenden natürlichen Geländeverlaufs auszugehen.