seien und weil die Beschwerdegegnerschaft durch Rückzug und Neueinreichung des Baugesuchs spätestens ab 1. Januar 2024 die Anwendung der BMBV bewirken könne, sei auf diese abzustellen. aArt. 97 BauV sei nicht anwendbar. Als massgebendes Terrain gelte gemäss Art. 1 Abs. 1 BMBV der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Die Beschwerdegegnerschaft habe das massgebende Terrain anhand des natürlich gewachsenen Geländeverlaufs durch eine offiziell ausgewiesene, unabhängige Vermessungsfirma bestimmen lassen. Es sei auf die professionellen Aufnahmen abzustellen. Des Weiteren sei auf die bewilligten Baupläne des bestehenden Gebäudes und der umliegenden Parzellen (Parzelle Nr. A._____