b) Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass das gewachsene Terrain in den ursprünglichen Baugesuchsplänen des bestehenden Gebäudes mit ca. 13.5 bis 14% eingezeichnet worden sei und dass auch aus den Plänen der angrenzenden Parzelle Nr. A.________ sowie der direkt unterhalb der R.________strasse gelegenen Parzellen ersichtlich sei, dass die Neigung des ursprünglich gewachsenen Terrains wesentlich mehr als 10% aufweise. Das gewachsene Terrain sei durch eine offiziell ausgewiesene Vermessungsfirma aufgenommen und in den Baueingabeplänen konstruiert worden.