Es sei auf das Terrain nach Abbruch des bestehenden Gebäudes abzustellen. Die Rekonstruktion negiere, dass das Terrain nach Abbruch der bestehenden Liegenschaft massgebend sei (und nicht das gewachsene Terrain). Da die zweite Rekonstruktion nicht vom zuständigen Nachführungsgeometer erstellt worden und zu anderen Ergebnissen gekommen sei, werde sie bestritten.