In ihrer Stellungnahme zur Projektänderung und den Schlussbemerkungen vom 22. Juni 2023 ergänzen die Beschwerdeführenden 1 bis 7, die Projektänderung und das massgebliche Terrain seien nach dem geltenden BNR sowie Art. 97 BauV zu beurteilen. Das geänderte BNR sei erst in der Vorprüfung, eine öffentliche Auflage habe noch nicht stattgefunden. Die Berufung der Beschwerdegegnerschaft auf die «lex mitior» Regel sei unbehelflich. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens werde keine Rechtsänderung eintreten. Auch sei es unzulässig, wenn nur einzelne Bestimmungen des neuen BNR auf das Vorhaben angewendet würden. Es sei auf das Terrain nach Abbruch des bestehenden Gebäudes abzustellen.