Der von der Beschwerdegegnerschaft beantragte Hangzuschlag sei ebenfalls nicht überprüft worden. Die Angaben zu Geländeverlauf und Höhenkoten in den Baugesuchsplänen würden in verschiedener Hinsicht Zweifel wecken. Die Höhenlinien auf den verschiedenen Fassadenplänen würden teilweise nicht übereinstimmen. Es entstehe daher der Eindruck, dass die Terrainlinien so konstruiert worden seien, dass die maximale Gebäudehöhe gerade noch eingehalten sei. Der massgebende Geländeverlauf sei daher durch den zuständigen Nachführungsgeometer zu rekonstruieren, sofern dem Projekt nicht ohnehin der Bauabschlag zu erteilen sei.