Das heutige Terrain sei für die Bestimmung der Gebäudehöhe massgebend. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der Frage des für die Bestimmung des massgebenden Terrains anwendbaren Rechts auseinandergesetzt. Sie habe lediglich auf das «gewachsene Terrain» entsprechend «der Aufnahme der Vermessungsfirma vom 19. August 2022» verwiesen. Die Tatsache, dass die Vermessungsfirma im Auftrag der Beschwerdegegnerschaft die Aufnahme gemacht habe, habe sie nicht hinterfragt. Der von der Beschwerdegegnerschaft beantragte Hangzuschlag sei ebenfalls nicht überprüft worden.