6. Massgebendes Terrain, anwendbares Recht a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 7 rügen, die Gebäudehöhe gemäss Art. 4.2 Abs. 1 BNR26 sei nicht eingehalten. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BauV27 sei der Ausgangspunkt für die Messung der Gebäudehöhe der gewachsene Boden. Als solcher gelte das Terrain, wie es vor Baubeginn bestehe. Aus den Schnittplänen ergebe sich, dass das heutige, nach dem Abbruch bestehende Terrain unterhalb des von der Beschwerdegegnerschaft angenommenen gewachsenen Terrains liege. Das heutige Terrain sei für die Bestimmung der Gebäudehöhe massgebend.