12.2 des angefochtenen Entscheids fest, das in den Fassadenplänen eingetragene gewachsene Terrain entspreche der Aufnahme der Vermessungsfirma vom 19. August 2022 sowie den ursprünglichen Baugesuchsplänen. Die Terrainangaben seien nachvollziehbar, würden mit den umliegenden Bauten übereinstimmen und könnten als richtig befunden werden. Anders als die Beschwerdeführenden 1 bis 7 ausführen, hat die Vorinstanz damit kurz begründet, aufgrund welcher Überlegungen sie die Terrainangaben der Beschwerdegegnerschaft als nachvollziehbar beurteilt. Insgesamt konnten die