Demzufolge hat sich die Vorinstanz hinsichtlich des Strassenabstandes mit den Rügen der Beschwerdeführenden 1 bis 7 sowie dem Amtsbericht der Gemeinde vom 12. September 2022, wenn auch nur knapp, auseinandergesetzt und dargelegt, dass sie die Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft als zutreffend erachtet. Eine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführenden 1 bis 7 war somit nicht notwendig. Zum massgebenden Terrain hält die Vorinstanz in Ziff. 12.2 des angefochtenen Entscheids fest, das in den Fassadenplänen eingetragene gewachsene Terrain entspreche der Aufnahme der Vermessungsfirma vom 19. August 2022 sowie den ursprünglichen Baugesuchsplänen.