Zur Begründung des genügenden Interesses verweist die Vorinstanz auf das Ausnahmegesuch vom 28. Juni 2022. Zudem hält die Vorinstanz fest, dass die Gemeinde als zuständige Strassenaufsichtsbehörde mit ihrem Bericht vom 12. September 2022 die Erteilung der Ausnahmebewilligung beantragt habe und keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs oder der zu Fuss Gehenden zu erwarten sei. Die Verletzung von öffentlichen Interessen könnten ausgeschlossen werden.