Sie kommt zum Ergebnis, dass die Verkehrssicherheit durch den Schopf nicht beeinträchtigt werde und die Bauherrschaft bereit sei, die Wärmepumpe so zu verschieben, dass sie nicht mehr im Strassenabstand sei. In Ziff. 13 führt die Vorinstanz aus, es sei eine Ausnahmebewilligung für das Nebengebäude (Schopf) und die Terrasse im Strassenabstand erforderlich. Sie kommt zum Schluss, dass das Nebengebäude (Schopf) und die Terrasse kleine und leicht entfernbare Bauten seien und eine Bewilligung auf Zusehen hin nach Art. 28 BauG lediglich ein genügendes Interesse der Bauherrschaft voraussetze. Zur Begründung des genügenden Interesses verweist die Vorinstanz auf das Ausnahmegesuch vom 28. Juni