c) Die Vorinstanz hat in Ziff. 12.1 des angefochtenen Entscheids ausgeführt, dass die Einsprechenden die Bauten im Strassenabstand (Schopf und Wärmepumpe) und die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (Sichtbermen) rügen würden. Anschliessend zitiert die Vorinstanz die Stellungnahme der Projektverfasserin vom 29. August 2022 sowie das Ausnahmegesuch vom 28. Juni 2022. Sie kommt zum Ergebnis, dass die Verkehrssicherheit durch den Schopf nicht beeinträchtigt werde und die Bauherrschaft bereit sei, die Wärmepumpe so zu verschieben, dass sie nicht mehr im Strassenabstand sei.