oder nachbarliche Interessen verletzt würden. Ihre Argumente sowie die Stellungnahme der Gemeinde vom 12. September 2022 seien einfach übergangen worden. Zudem setze sich der angefochtene Entscheid nicht mit den Einwänden der Beschwerdeführenden 1 bis 7 sowie der Gemeinde zum massgebenden Terrain auseinander. Die Vorinstanz habe ohne Weiteres auf die Angaben der Beschwerdegegnerschaft abgestützt. Der angefochtene Entscheid verletze damit die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden 1 bis 7.