a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 7 rügen, der angefochtene Entscheid setze sich nicht mit den von ihnen im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes vorgebrachten Argumente auseinander. Der Entscheid bescheinige der Beschwerdegegnerschaft in Ziff. 12.1 ohne Weiteres ein «genügendes Interesse». Worin dieses bei einem Neubau bestehen könnte, bleibe offen. Auch sei nicht überprüft worden, ob öffentliche