c) Vorliegend ist unbestritten, dass das Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung vorschriftsgemäss profiliert war.24 Die Gemeinde und die Beschwerdeführenden 1 bis 7 weisen zwar zu Recht darauf hin, dass die Profile zu früh entfernt worden sind. Sie stellen diesbezüglich jedoch keinen Antrag. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist es zudem nicht erforderlich, die Beschwerdegegnerschaft anzuweisen, die Bauprofile neu aufstellen zu lassen. 5. Rechtliches Gehör