Die Baubewilligungsbehörde kann für die Profilierung besondere Anordnungen treffen oder Erleichterungen gestatten, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss aber gewährleistet sein (Art. 16 Abs. 3 BewD). Werden die Profile entfernt, bevor endgültig über das Bauvorhaben entschieden ist, schadet das grundsätzlich nicht.22 Die Bauherrschaft trägt aber das Risiko, dass sie die Profile auf Anweisung der Beschwerdeinstanz gegebenenfalls wieder aufstellen muss.23