c) Das Rechtsamt der BVD nahm die Projektpläne vom 25. April 2023 mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2023 implizit als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 BewD entgegen. Es blieb in der Folge zu Recht unbestritten, dass das Bauvorhaben trotz den Anpassungen gemäss den Projektplänen vom 25. April 2023 in seinen Grundzügen gleich geblieben ist und als Projektänderung behandelt werden kann. So verzichtet die Beschwerdegegnerschaft im Vergleich zu den am 28. Februar 2023 bewilligten Plänen auf das Nebengebäude (Schopf) südwestlich des geplanten Einfamilienhauses und das Sonnensegel über dem Aussensitzplatz im Erdgeschoss.