Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob eine allfällige Verletzung der Ausstandspflicht überhaupt einen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid gezeitigt hätte. Die Gemeinde ist vorliegend nicht Baubewilligungsbehörde und konnte im vorinstanzlichen Verfahren daher lediglich einen Antrag stellen und einen Amtsbericht betreffend die Ausnahmen vom Strassenabstand erstatten (vgl. Art. 20 Abs. 1 BewD18). Die umfassende formelle und materielle Prüfung des Baugesuchs oblag demgegenüber dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne als zuständige Baubewilligungsbehörde und gegen dieses wurden keine Ausstandsgründe vorgebracht. 3. Projektänderung, Streitgegenstand