erhoben hatte.11 Der Beschwerdegegnerschaft war damit bereits vor Eröffnung des Amtsberichts der Gemeinde Ligerz vom 12. September 2022 bekannt, dass allenfalls ein Ausstandsgrund vorliegen könnte.12 Weder nach Kenntnisnahme der Einsprache der Beschwerdeführerin 3 noch nach Kenntnisnahme des Amtsberichts machte die Beschwerdegegnerschaft im Baubewilligungsverfahren ein Ausstandsgrund geltend.13 Soweit die Beschwerdegegnerschaft das Vorliegen von Ausstandsgründen hinsichtlich des Amtsberichts vom 12. September 2022 rügt, erweist sich die Rüge demzufolge als verspätet und es ist nicht darauf einzutreten.