Unter Verletzung der Ausstandspflicht zustande gekommene Verwaltungsakte sind nicht von vornherein nichtig (bzw. nur in seltenen, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen), sondern bloss anfechtbar.8 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV9), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit vorzubringen sind.