GG6 geregelt. Die Ausstandsgründe des Gemeindegesetzes sind grundsätzlich milder als jene des VRPG.7 Gemäss Art. 47 Abs. 1 GG ist bei der Behandlung eines Geschäfts ausstandspflichtig, wer daran unmittelbar persönliche Interessen hat. Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen, wobei sie sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern dürfen (vgl. Art. 48 Abs. 1 und 2 GG). Unter Verletzung der Ausstandspflicht zustande gekommene Verwaltungsakte sind nicht von vornherein nichtig (bzw. nur in seltenen, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen), sondern bloss anfechtbar.8