b) Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG5 tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Die Vorschriften über die Unvereinbarkeiten und den Ausstand nach dem Gemeindegesetz bleiben vorbehalten (Art. 9 Abs. 3 VRPG). Die Ausstandspflicht für die Mitglieder und das Personal kommunaler Behörden ist in Art. 47 ff. GG6 geregelt.