a) Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, die Beschwerdeführerin 3 sei Gesamteigentümerin der Parzelle Nr. O.________ und zugleich Gemeinde.________. Die Gemeinde habe sich in der Stellungnahme vom 29. Juni 2021 im Bauvoranfrageverfahren noch positiv zum Bauvorhaben geäussert. Erst nachdem die Beschwerdeführerin 3 Einsprache gegen das Bauvorhaben erhoben habe, habe die Gemeinde mit Amtsbericht vom 12. September 2022 erstmals Bedenken zum Bauprojekt geäussert. Der Sinneswandel innerhalb des Gemeinderats nach der positiven Stellungnahme vom 29. Juni 2021 sei objektiv nicht erklärbar und auf die Doppelrolle der Beschwerdeführerin 3 zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin 3 habe als Gemeinde.