Ausgenommen sind einzig Verfahrensmängel, die bei erster Gelegenheit zu rügen sind und im Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben werden können, wenn dazu schon im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit bestanden hätte.4 Die Rügen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Gartenterrasse sowie der Terrasse im 1. Stock betreffen keinen Verfahrensmangel und sind daher zulässig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 bis 7 ist einzutreten.