Die sogenannte aspektmässige Umschreibung des Streitgegenstands (vgl. aArt. 40 Abs. 2 BauG) wurde mit der Revision des Baugesetzes vom 9. Juni 2016 per 1. April 2017 aufgehoben. Das geltende Recht sieht für Einsprecherinnen und Einsprecher keine Begrenzung des Streitgegenstands auf die Einsprachegründe vor. In der Beschwerde können deshalb auch Rügen erhoben werden, die in der Einsprache noch nicht enthalten waren. Ausgenommen sind einzig Verfahrensmängel, die bei erster Gelegenheit zu rügen sind und im Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben werden können, wenn dazu schon im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit bestanden