c) Die Beschwerdegegnerschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 aus, die Beschwerdeführenden 1 bis 7 hätten im Rahmen des Einspracheverfahrens keine Rügen zur Ausnahmebewilligung des auskragenden Teils der Terrasse vorgebracht. Die Terrasse führe zu keiner Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden 1 bis 7, weshalb dagegen bisher nicht opponiert worden sei. Es ist unklar, ob die Beschwerdegegnerschaft damit sinngemäss geltend machen will, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 7 hinsichtlich des auskragenden Teils der Terrasse nicht beschwerdelegitimiert seien. Die sogenannte aspektmässige Umschreibung des Streitgegenstands (vgl. aArt.