b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 1 bis 7, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid ohne Weiteres beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.