Der Rückbau ist damit auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind. Damit erweist sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig und ist zu bestätigen.