Die bewilligten Pläne sehen an der Ostfassade einen Rücksprung mit den Massen 5.62 m x 1.5 m und einer Fläche von rund 8.5 m2 vor. Indem der Beschwerdeführer diesen Rücksprung nicht umsetzte, vergrösserte er das Volumen des Gebäudes und die Wohnfläche und wich massgebend von den bewilligten Plänen ab. Da der Rücksprung fehlt, gilt das oberste Geschoss als Vollgeschoss. Das Gebäude hat damit vier statt drei Vollgeschosse und überschreitet die Gebäudehöhe von maximal 11 m um 2 m (vgl. dazu auch E. 2d). Die Regeln der Baumasse sind wichtige Bestimmungen. Es besteht daher ein grosses Interesse an der Einhaltung der Geschosszahl und der Gebäudehöhe.