Der Beschwerdeführer gilt daher nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn. Der Vorwurf des «bösen Glaubens» wiegt vorliegend aufgrund der offensichtlichen Missachtung der Baubewilligung schwer.15 Allfällige frühere Verfehlungen sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend. d) Bei bösem Glauben (im baurechtlichem Sinn) der Bauherrschaft kann auf die Wiederherstellung verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder sonst wie unverhältnismässig wäre.16