c) Gutgläubig kann eine Bauherrschaft sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt.13 Der Beschwerdeführer macht keine solchen Umstände geltend und es sind auch keine ersichtlich. Vielmehr änderte der Beschwerdeführer das Projekt massgeblich und missachtete damit die Baubewilligung offensichtlich. Er verzichtete auf den Rücksprung, obwohl er wissen musste, dass er dazu nicht berechtigt war. Dies gilt umso mehr, als er sich durch einen Architekten, dessen Wissen er sich anrechnen lassen muss,14 beraten lässt. Der Beschwerdeführer gilt daher nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn.