Die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers und der Mieterschaft am Erhalt des vollendeten Bauwerks würden die nicht existierenden öffentlichen und nachbarrechtlichen Interessen überwiegen. In seiner Replik vom 21. Juni 2023 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden das Strafverfahren bis zum Erlass eines rechtskräftigen Bauentscheids sistiert hätten und er noch nie wegen der Erstellung einer baurechtswidrigen Baute verurteilt worden sei. Der Mietzins der Attika sei nicht illegal, da diese Wohnung bewilligt worden sei und der Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgang des Verfahrens einen Mietzins in der aktuellen Höhe generieren könne.