Infolge der Bauarbeiten wären die Bewohner des Attikageschosses zu einem dauerhaften und die Bewohner des darunterliegenden Vollgeschosses zumindest zu einem temporären Auszug gezwungen, was insbesondere für Erstere (Familie mit Kleinkind) nicht zumutbar wäre. Ortsbildtechnische und nachbarrechtliche Ziele würden vor dem Hintergrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Baubewilligung dahinfallen. Die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers und der Mieterschaft am Erhalt des vollendeten Bauwerks würden die nicht existierenden öffentlichen und nachbarrechtlichen Interessen überwiegen.