b) Der Beschwerdeführer rügt, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei unverhältnismässig und durch kein ausreichendes öffentliches Interesse gedeckt. Er bringt vor, dass unter der Annahme, dass eine Baurechtsverletzung vorläge, die Abweichung so minimal wäre, dass sich eine Wiederherstellung nicht rechtfertigen würde. Die Wiederherstellung wäre zudem auch nicht zumutbar. Die Bauarbeiten infolge der Wiederherstellung würden sich über mehrere Monate hinziehen und hätten für den Beschwerdeführer hohe Kosten im Umfang von ca. CHF 100 000.- zur Folge. Er weist zudem auf die Unannehmlichkeiten der Bauarbeiten (Staub, Lärm und Erschütterungen) hin.